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Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Durchschnittsnote


Mit diesem Antrag kann der Studienbewerber Umstände geltend machen, die einen daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.


Für den Nachweis der besonderen Umstände ist ein fachärztliches Gutachten von Nöten und weitere Nachweise, wie z.B. ein Gutachten der Schule (vor allem dann, wenn der Leistungsabfall nicht eindeutig aus den Zeugnissen hervor geht). In diesem Gutachten muss der Einfluss auf die Abiturdurchschnittsnote nachgewiesen werden und dort muss auch die Durchschnittnote genannt werden, die ohne die besonderen Umstände erreicht worden wäre. Wenn so ein Antrag dann zugelassen wird, wird der Bewerber nach dieser von der Schule genannten Note bewertet.


Es können zum Beispiel folgende Umstände geltend gemacht werden:

- Schwerbehinderung, also ein GdB von 50 oder mehr (Schwerbehinderung allein ist kein Grund, es wird auch da immer individuell geprüft)

- Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre, also während der Oberstufe

- Schwere Krankheit

- sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände


Was muss ich also einreichen?

- fachärztliches Gutachten

- Gutachten der Schule (d.h. des Schulleiters, nicht einzelner Lehrer)

- Stellungnahme zum Leistungsabfall

- Beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse, in denen der Leistungsabfall zu erkennen ist


Wenn es nicht möglich ist, ein Schulgutachten zu besorgen, kann auch das Gutachten einer pädagogisch sowie psychologisch ausgebildeten Person herhalten. Dies ist allerdings auf eigene Kosten zu beschaffen und kann unter Umständen recht kostspielig werden.


Die begründeten Anträge findet ihr ab Seite 7 in diesem Dokument der ZVS.

Und auf Seite 6 findet ihr ein Kästchen mit Grundsätzen für die Erstellung von Schulgutachten zu Anträgen auf Nachteilsausgleiche.

Wenn ihr Hilfe oder weitere Informationen braucht, dann schreibt einfach: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.